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Register
Vereinssatzung der KomaCrew e.V.


§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt KomaCrew e.V.

Er hat seinen Sitz in Mengkofen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung von elektronischen Spielen, insbesondere Sport- und Wettkampfspiele. Hierbei wird die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen angestrebt.

Spiele die gegen die guten Sitten verstoßen, Gewalt verherrlichen und gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen werden nicht gespielt. Die Heranführung von Jugendlichen und Erwachsenen an moderne Informationstechniken mit dem Einsatz des pädagogischen Mittels der spielerischen Unterweisung und der Vermittlung von Grundwerten wie Teamgeist, Gruppengefühl etc.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Verwaltungsorgane und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus. Aufwendungen können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden, sofern sie den Zwecken des Vereins dienen. Auslagen werden durch den Kassenwart und nur gegen Vorlage der Belege erstattet.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Jugendliche können ab dem 16. Lebensjahr mit Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet nach Absolvierung der Probezeit über den Aufnahmeantrag. Der Antragsteller ist unverzüglich über die Entscheidung des Vorstandes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wird dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Vorstands- und Verwaltungsmitglieder- Versammlung. Im Falle einer Nichtannahme kann ein erneuter Antrag frühestens nach einer Frist von 2 Monaten an die Vorstands- und Verwaltungsmitglieder- Versammlung gerichtet werden. Diese entscheidet dann endgültig über die Aufnahme als Mitglied. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Jedes Mitglied kann an den nicht wettkampforientierten Aktivitäten des Vereins teilnehmen, es ist hierzu aber nicht verpflichtet.

 

§ 4 Probezeit
Die Erlangung der Mitgliedschaft setzt eine Probezeit voraus. Diese beginnt mit der Beantragung der Mitgliedschaft und endet mit der Entscheidung der Vorstands- und Verwaltungsmitglieder- Versammlung gemäß § 3 der Vereinssatzung. Die Probezeit soll mindestens ein, längstens drei Monate betragen. Ehrenmitglieder können für besondere Leistungen durch die Vorstands- und Verwaltungsmitglieder- Versammlung ernannt werden.

 

§ 5 Beitragspflicht
Der Mitgliedschaftsbeitrag beträgt pro Quartal 0,- €.

Die Beitragshöhe kann in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Die Beiträge müssen von den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen zum Anfang des Quartals auf das Vereinskonto überwiesen werden. Sollte ein Mitglied innerhalb dieser 14 Tage den Verein verlassen, sind die Beträge für das laufende Quartal trotzdem zu entrichten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstands- und Verwaltungsmitglieder- Versammlung aus dem Verein fristlos ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt hat oder die ihm nach der Satzung oberliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen von KomaCrew e.V. zu fördern und sowie es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.



§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Verwaltung und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart.

3. Das Amt des Schriftführers und des Kassenwartes kann durch Vorsitzende oder andere Mitglieder besetzt werden.

4. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

5. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

6. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

7. die Aufnahme neuer Mitglieder.

8. Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden die zugleich Schriftführer und Kassenwart sind.

9. Jeder Vorsitzende kann den Verein alleine vertreten.

10. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Gründungsversammlung des Vereins auf Lebenszeit gewählt.

11. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von einem Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

12. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom einem Vorsitzenden unterschreiben.


 
§ 10 Verwaltung

1. Die Verwaltung obliegt der Entscheidung des Vorstandes und erfüllt dessen festgelegte Aufgaben.

2. Mitglieder der Verwaltung dürfen nur Mitglieder des Vereins sein.

3. Die Mitglieder der Verwaltung werden durch den Vorstand berufen.

4. Die Verwaltung übernimmt Aufgaben wie Mitgliederbetreuung, Verwaltung von Servern und erledigt Aufgaben im Marketingbereich.

5. Die ordentliche Vorstands- und Verwaltungs- Versammlung findet quartalsweise statt. Die Sitzungen werden von einem Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Vorstands- und Verwaltungs- Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des Vorstand und der Verwaltung anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

6. Die Beschlüsse der Vorstands- und Verwaltungs- Versammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie einem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstands- und Verwaltungs- Versammlung zu unterschreiben.

7. Auflösung des Vereins, kann nur durch eine Vorstands- und Verwaltungs- Versammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorsitzenden gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Vorstands- und Verwaltungs- Versammlung keine anderen Personen beruft. Im Falle der Auflösung des Vereins oder im Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderkrebshilfe e.V.



§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung

b) Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstand

c) Bestimmung der Beitragshöhe pro Quartal

d) Wahl des Vorstand nach Ablauf der Amtszeit

2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, dies gilt nicht für Anträge, die Änderung der Satzung zum Gegenstand haben.

4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich über Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt. Sowie die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzubehalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

7. Der Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Zehntel.

8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Gründerversammlung vom 11.02.2007 in Kraft.
 


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